Wahlen in Deutschland: Was ist die grundsätzliche Mandatsklausel? | Deutschland | DW

Das deutsche Wahlsystem verlangt, dass die Partei, die in den Bundestag einziehen will, bei der Wahl mindestens 5 % der Zweitstimmen erreicht haben muss. Diese Barriere soll verhindern, dass zu viele kleine Parteien ins Parlament einziehen, die die Bildung einer Regierungskoalition behindern würden.

Aber im deutschen Wahlrecht gibt es eine Ausnahme: die sogenannte Grundmandatsklausel. Parteien, die mindestens drei Direktmandate erhalten, können so viele Abgeordnete in den Bundestag entsenden, wie ihr Zweitstimmenergebnis zulässt, auch wenn die Partei die Fünf-Prozent-Marke nicht überschritten hat.

Bundestagsplenum in Berlin

Die Hintergründe während vier Bundestagswahlen

Auf Bundesebene wurde diese Klausel viermal umgesetzt: bei den Wahlen 1953, 1957, 1994 und 2021.

Bei der Bundestagswahl 1953 erreichte die Deutsche Partei (DP) 3,3% der Stimmen, konnte aber mit 10 Direktmandaten 15 Sitze im Bundestag erringen. Bei derselben Wahl errang die Zentrumspartei (DZP) ein Direktmandat im Kreis Oberhausen – Wesel III und damit 3 Sitze im Bundestag.

Bei den Bundestagswahlen 1957 war es erneut die deutsche Partei, die von der Klausel begünstigt wurde. Bei dieser Wahl erhielt er 3,4% der Stimmen, konnte aber durch den Erhalt von sechs Direktmandaten 17 Sitze im Bundestag erringen.

Bei der Bundestagswahl 1994 erhielt die Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) 4,4% der Stimmen, bei 4 Direktmandaten in Berlin wurden ihm jedoch 30 Sitze zugeteilt, die ihm im Verhältnis zu seinem Anteil entsprachen.

Bei dieser Bundestagswahl vom 26. September 2021 erreichte die Linke zwar 4,9% der Stimmen, erhielt aber mit zwei Direktmandaten in Berlin und einem in Leipzig (Sachsen) 39 Sitze ihm der Betrag, der ihm im Verhältnis zu seinem Prozentsatz entsprach.

(jov / äh)

Aldrich Sachs

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