KRUS: Monatliche Krankenversicherungsprämienänderungen für Landwirte – AgroNews – Landwirtschaftliche Nachrichten

Die Landwirtschaftliche Sozialversicherungskasse teilt freundlicherweise mit, dass gemäß der Verordnung des Ministerrates vom 13 1952) im jahr 2024 Der Mindestlohn wird verdoppelt.

  1. Aus 1. Januar 2023die Höhe des Mindestlohns für Arbeit sein wird 3.490 PLN.
  2. Aus 1. Juli 2023die Höhe des Mindestlohns für Arbeit sein wird 3.600 PLN.

Daher gilt ab dem 1. Januar 2023 der niedrigste monatliche Krankenversicherungsbeitrag für die oben genannten Landwirte, der mit 9 % der Mindestberechnungsgrundlage berechnet wird. 314 PLN (dh 9 % x 3.490 PLN = 314 PLN). Ab dem 1. Juli 2023, 324 PLN (dh 9 % x 3.600 PLN = 324 PLN).

Gleichzeitig erinnert Kasa daran, dass z Der 31. Januar 2023 ist der Stichtag für die Abgabe einer Erklärung über Art und Umfang der Tätigkeit im Bereich der Sonderbereiche und die Höhe der voraussichtlichen Einnahmen aus der Tätigkeit im Bereich der Sonderbereiche durch den Landwirt, der Sonderbereiche der landwirtschaftlichen Erzeugung betreibt, bei der KRUS Abschnitten sowie die Identifikationsdaten des Landwirts einschließlich Vor- und Zunamen und Wohnort sowie eine Kopie des auf der Grundlage der Erklärung über Art und Umfang der beabsichtigten landwirtschaftlichen Erzeugung erlassenen Bescheids des Finanzamtsleiters im jahr 2024.

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Landwirte, die im jahr 2024 vom Leiter des Finanzamtes aufgrund einer anderen Abrechnungsmethode (Einnahmen nach Buchführung ermittelt) keinen Bescheid über die Höhe der Einkünfte erhalten, reichen lediglich eine Erklärung bei der Kasse ein, in der sie die Höhe deklarieren des zu erwartenden Jahreseinkommens aus besonderen Bereichen der landwirtschaftlichen Produktion.

Anhand der eingereichten Unterlagen wird die Höhe des im jahr 2024 geltenden monatlichen Krankenversicherungsbeitrags ermittelt.

Quelle: KRU

Karla Bergmann

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