Arbeitsvertrag und Nachweis der Berufsqualifikation als neue Voraussetzungen für einen Visumantrag bei Vander Elst für einen Babysitter

Neue Anforderungen

Bevor diese Anforderung in der Rechtsprechung bewertet und begründet und vielleicht sogar in Frage gestellt wird, mag man versucht sein, ihre Einführung zu erläutern. Einfach ausgedrückt: Wer es will, dazu verpflichtet ist oder ein wirtschaftliches Interesse daran hat, ist keine Person mehr, die in der Wohnung des Bewohners pflegerische Tätigkeiten ausübt. Und das liegt an den Qualitätsstandards pflegerischer Leistungen, die durch den neuen Berufsstand der „verantwortlichen Fachkraft“ „sanft“ geregelt werden. Was so demonstrativ in Frage gestellt und geleugnet wird, wird durch Änderungen im deutschen Recht Tatsache – die sogenannte Betreuungsperson langsam in den Rang eines teils reglementierten und als „verantwortliche Fachkraft“ bezeichneten Berufsstandes zu erheben.

Offenbar ist nichts passiert

2021 beantwortet die Bundesregierung Fragen der Abgeordneten Pia Zimmermann, Susane Ferschl und Matthias W. Birkenwald u.a. (Druckschrift 19/26836) zu – wie es hieß – Vermittlungsagenturen der sogenannten „24-Stunden-Nannys“ – Standards für Personen, die pflegerische Tätigkeiten ausüben mit dem Vorwurf, er schrieb zurück, dass Personen, die pflegerische Tätigkeiten ausüben, und die pflegerischen Tätigkeiten selbst nicht vom Pflegeberufsgesetz vom 17. Juli 2017 über die Ausbildung von Pflegekräften und Pflegekräften erfasst seien, auf deren Grundlage ab dem 1. Januar 2020 die Berufsausbildung zum Vormund organisiert wird. Insofern sind sie kein reglementierter Beruf, besser gesagt – standardisiert. Daher werden pflegerische Tätigkeiten nicht vom Vormund ausgeübt – das klingt im Polnischen paradox, denn es geht nicht um professionelle Pflege – sondern um eine „Pflegekraft“. Die Regierung weist auf die in Nordrhein-Westfalen und Hamburg geltenden Regelungen mit Verordnungsrang hin, nämlich die in Nordrhein-Westfalen geltende Anerkennungs- und Förderungsverordnung1 und die in Hamburg geltende Hamburgische Pflege-Engagement-Verordnung23. Dieses Reglement enthält die Voraussetzungen für die Anerkennung des Berufes, der von einer Person ausgeübt wird, die sich um die Betreuung des Schützlings kümmert.

Zweitens betonte die Bundesregierung, dass Anfang 2021 eine interdisziplinäre Expertenkommission, bestehend aus Verbraucheranwälten, Vertretern von Angehörigen und Betroffenen, Pflegewissenschaftlern, Rechtsanwälten und Dienstleistern, die DIN SPEC 33454 „Pflege hilfebedürftiger Menschen aus dem Inland“ vorgelegt hat im Haushalt lebende Pflegekräfte – Anforderungen an Vermittler, Leistungserbringer und Pflegekräfte“, der die Rahmennormen enthält. Die Regierung betonte, dass nach Ansicht des Expertenteams „diese Normen einen wichtigen Beitrag zur rechtlichen und sozialen Ausgewogenheit von Zuhause leisten Pflege“.

Viele kennen dieses Argument und nehmen nur den ersten Teil der Regierungsposition zur Kenntnis, dass der Betreuer kein Berufsvormund ist und für einfache Tätigkeiten im Haushalt kein Berufsqualifikationsnachweis erforderlich ist. Es lohnt sich jedoch, auf die oben genannten Regelungen der Länder zu achten. Die Regulierung des Berufs scheint angesichts der Reaktion der Regierung nicht unmöglich. Das ist zuerst. Die genannten Beispiele und der Abschlussbericht werden nicht ohne Grund zitiert. Das ist zweites.

Es gibt weitere themenrelevante Dokumente, wie z. B. die Leitlinien des GKV-Spitzenverbandes zu Standards in der ambulanten häuslichen Pflege4. Es versteht sich von selbst, dass die stationäre Pflege das eine und die ambulante Pflege das andere sein wird, und das die Richtlinien gelten nur für letztere.

TSVG

Und schließlich der dritte Umstand, nämlich das Inkrafttreten des Gesetzes vom 6. Mai 2019 über schnelle Sprechstundentermine und die Verbesserung der medizinischen Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG). Durch dieses Gesetz wurde das XI. Buch Sozialgesetzbuch geändert. Der Teil, an dem wir interessiert sind, ist die Änderung, die durch Art. 10 TSVG in § 71 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, der darin besteht, § 10 Abs. 1a und Neufassung des Absatzes 3. Seit Inkrafttreten des TSVG gelten die Bestimmungen über Pflegeleistungen sinngemäß für ambulante Pflegeeinrichtungen, die Pflegeleistungen und Haushaltshilfen für pflegebedürftige Personen erbringen (Pflegeleistungen). ), wenn nicht anders angegeben.

Daher wurde zunächst anerkannt, dass gewöhnliche Pflegedienste (aus dem Inhalt dieser Verordnung und den Positionen der im Gesetzgebungsverfahren konsultierten Stellen bekannt sind, dass es sich um die Unterstützung des Mündels im Haushalt und die Unterstützung des Mündels bei der Pflege handelt der körperlichen und seelischen Sphäre, durch Gespräche, Aktivitäten mit mentalen Kräften, begleitende Spaziergänge und andere einfache Aktivitäten im sozialen Umfeld der Mentee) können im Rahmen von ambulanten Versorgungspunkten angeboten werden. Das heißt, Pflege- und Hauspflegedienste wurden in die Pflegeversicherung integriert. Ziel ist es, die Verfügbarkeit dieser Dienste zu verbessern. Das im Zuge der Arbeiten zum TSVG erarbeitete Spitzenverband Bund der Pflegekassen-Gutachten zur Bewertung häuslicher Pflegeleistungen durch Personen, die den Bewohner zu Hause pflegen, hat gezeigt, dass in dieser Form und von solchen Personen die angebotenen Pflegeleistungen erbracht werden eine sinnvolle und hilfreiche Erweiterung des Pflegeangebots.

Es wird daher als legitim erachtet, dass häusliche Pflegedienste von Anbietern von Langzeitpflegeversicherungen angeboten werden sollten, und diese Öffnung sucht nach Möglichkeiten für positive Veränderungen in der häuslichen Pflege und „hauswirtschaftlichen Dienstleistungen“ und deren Einbettung in eine breitere berufliche und personelle Basis.

Ich verweise diesbezüglich auf die Positionen des Verbandes Deutscher Alten- und Behindertenhilfe eV (VDAB), des Verbandes katholischer Altenhilfe in Deutschland eV (VKAD) und des Sozialverbandes Deutschland (SoVD) 5.

Bemerkenswert ist ein wichtiges Detail – die Trennung von Pflege und Pflege, Trennung von Pflegetätigkeiten und Anbindung von Pflegediensten an die Pflegeversicherung, resultierend aus den Annahmen des Modells der Pflegedienste am Wohnort des Bewohners (insbesondere für Menschen mit Demenz) sowie Dienstleistungen und Tätigkeiten, die im Haushalt erbracht werden und im Zusammenhang mit dieser Heimabteilung des Haushalts stehen.

Sofern sie von einem Pflegeversicherungsträger erbracht werden können, lag es auf der Hand, dass eine ähnliche Regelung wie bei Pflegeleistungen und Anspruch auf Erbringung von Pflegeleistungen (Qualifikation etc.) durchgeführt wird. Hier ergab sich allerdings ein Problem, denn was sind die erworbenen und überprüfbaren Qualifikationen, die für die Betreuung gelten würden, inklusive Vorstellungsgespräch, Hilfe beim Ankleiden etc.?

Neuer Beruf – „verantwortlicher Fachmann“

Ergebnis der Diskussion ist der geänderte § 71 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der vorsieht (ich zitiere nur den notwendigen Ausschnitt):

Bei Betreuungsdiensten kann anstelle der verantwortlichen Pflegefachkraft eine entsprechend qualifizierte, fachlich qualifizierte und zuverlässige Fachkraft mit praktischer Berufserfahrung im erlernten Beruf von zwei Jahrenb der letztenachantraft wortlicinge (verhalb der letztenachantraft in Years.

So kann bei Pflegediensten anstelle einer Fachkraft eine entsprechend qualifizierte (fachlich geeignete) und zuverlässige Fachkraft bestellt werden, die in den letzten acht Jahren über zweijährige praktische Berufserfahrung im erlernten Beruf verfügt („verantwortliche Fachkraft“) Tutor.

Es lohnt sich, diesem Begriff der „verantwortlichen Fachkraft“ auf zwei Ebenen Beachtung zu schenken.

Zunächst scheint eine Definition dieses Begriffs in das deutsche Sozialgesetzbuch aufgenommen worden zu sein. Seine Qualität erfordert keinen Kommentar.

Die zweite Ebene sind Aussagen, die dieses Konzept erklären. Und so schrieb der frühere Minister Jens Spahn unter Bezugnahme auf dieses Konzept, dass eine Person, die (!) für Pflegetätigkeiten beschäftigt ist, keine professionelle Pflegekraft sein muss. Zweitens, betonte er, sei es möglich, als verantwortungsbewusste Fachkräfte qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkräfte mit zweijähriger Berufserfahrung in einem erlernten Beruf vorzugsweise aus dem Gesundheits- und Sozialwesen einzustellen. Zu den gewöhnlichen Pflegeleistungen gehören persönliche Assistenzleistungen, wie die Unterstützung bei der Orientierung und Organisation des Alltags und im Haushalt sowie bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und sozialer Kompetenzen der pflegebedürftigen Person.

Woher stammt der Begriff der Erwerbstätigkeit in dieser Erklärung und Dokumenten aus der TSVG-Gesetzgebung?

Nun, die Bereitschaft, sich den streitenden Parteien anzuschließen, von denen die eine die Öffnung der ambulanten Pflege für die Pflege, aber nicht durch professionelle Pflegekräfte befürwortete, die andere verneinte.

So machte beispielsweise der Verband katholischer Altenhilfe in Deutschland eV (VKAD) auf die diskutierten Anforderungen aufmerksam und unterstützte deren Einführung zum Schutz der Gebühren. Abschließend betonte es, dass die beruflichen Anforderungen an verantwortliche Fachkräfte (§ 71 Abs. 3) andere seien als für die Pflege und eine erforderliche Berufsausbildung im Gesundheits- und Sozialwesen.

Strenge Anforderungen an die Pflege und Gleichstellung mit der Pflege forderte der Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe eV (VDAB), der entschied, dass die Eröffnung der Pflegeversicherung zu Lasten der Gebühren geht und schon der Begriff der „zuständigen Fachkraft“ ist und unzulänglich für die Angelegenheit Angelegenheiten und seine fremden. Sie legt auch keine Kriterien für die Zulassung von Pflegetätigkeiten in der Pflegeversicherung fest, so dass den Rechtsanwendern ein großer Ermessensspielraum gelassen wird.

Die angenommene Lösung ist ein Kompromiss – eine weiche Formel der Berufsausbildung, zB in Pädagogik, zwei Jahre Arbeit und Aufmerksamkeit. AUFSICHT über pflegerische Tätigkeiten, die im Rahmen einer Anstellung in einer ambulanten Pflegeeinrichtung erbracht werden. Alles für die Sicherheit der Station, auch rechtlich.

Visum nach Vander Elst

Ich würde vorschlagen, diese Gesetzesänderung zu berücksichtigen und mit den neuen Voraussetzungen zur Erlangung eines Visums nach Vander Elst in der Pflege zu kombinieren, zumal hier das wirtschaftliche Interesse Deutschlands darin besteht, Pflegende in das ambulante Pflegesystem umzulenken, wo Deutsche Bürger wollen nicht arbeiten. Die bisherigen Wirkungen der Neuregelung dürften zumindest enttäuschend sein, da die ambulante Versorgung nach wie vor große Probleme hat, Personen zu finden, die solche „verantwortlichen Fachkräfte“ sein könnten. Gründe sind natürlich die allgemeine Knappheit auf dem deutschen Arbeitsmarkt und die schlechten Lohnbedingungen. Daher die Idee, die Versorgung der Mitarbeiter auf ambulante Versorgungspunkte umzulenken.

Dr. Pawel Polaczuk

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