Mutterschaftsgeld in Deutschland

Mutterschaftsgeld in Deutschland: Das deutsche Sozialversicherungssystem gewährt Schwangeren und Müttern während der Schutzfrist Anspruch auf Mutterschaftsgeld (Mutterschaftsgeld).

Mutterschaftsgeld. Foto Pixabay.com

Mutterschaftsgeld in Deutschland (Mutterschaftsgeld) werden Schwangeren gewährt 6 Wochen vor geplanter Lieferung und 8 Wochen nach der Geburt. Dieser Zeitraum verlängert sich um zusätzliche 4 Wochen bei Früh-, Mehrlingsgeburten oder Behinderung eines Neugeborenen. Das Recht auf den Bezug steht auch Frauen zu, deren Arbeitgeber während der Schwangerschaft oder während der Schutzfrist nach der Geburt des Kindes ihr Arbeitsverhältnis mit Zustimmung der zuständigen Behörde gekündigt hat.

Ob eine Frau empfangsberechtigt ist oder nicht Mutterschaftsgeld, sowie die mögliche Höhe des Erhalts richtet sich nach Art und Umfang des Besitzes Krankenversicherung und wie viel sie vor dem Mutterschaftsurlaub verdient hat.

Bitte beachten Sie, dass Sie für die Beantragung des Zuschusses zur Zahlung von Kranken- und Rentenbeiträgen bei der gesetzlichen Krankenkasse versichert sein müssen.

Mutterschaftsgeld in Deutschland im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung

Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben nur gesetzlich krankenversicherte Frauen, die Anspruch auf Krankengeld haben. Es wird für Zeiten des Mutterschaftsschutzes und für den Tag der Geburt gezahlt.

Höhe des Mutterschaftsgeldes (Mutterschaftsgeld) in Deutschland

Höhe Mutterschaftsgeld abhängig vom durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate, bis maximal 13 Euro Täglich. Der Durchschnitt errechnet sich aus den letzten drei Kalendermonaten, die vor Beginn der Schutzfrist gezählt wurden (Überstunden sind ebenfalls enthalten). War der Nettolohn zu diesem Zeitpunkt höher als 13 Euro pro Tag, muss der Arbeitgeber einen Arbeitgeberzuschuss zahlen. Der Antrag auf Erteilung wird bei der zuständigen Krankenkasse gestellt. Mit einem Zuschlagsanspruch des Arbeitgebers
der Arbeitgeber muss Mutterschaftsgeld beantragen.

Frage: Wenn ich bei zwei Arbeitgebern arbeite, müssen mir beide die Differenz zahlen?

Ja. Die Differenz zum Mutterschaftsgeld müssen beide Arbeitgeber anteilig zahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Ihre Erwerbstätigkeit versicherungspflichtig ist oder nicht.

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Die Gehaltshöhe richtet sich nach dem Gesamteinkommen aus beiden Tätigkeiten. Jeder Arbeitgeber zahlt einen Anteil des Gehalts, das Sie von Ihrem Gesamteinkommen erhalten. Das heißt, wenn Sie beispielsweise 60 % Ihres Gesamteinkommens bei einem Arbeitgeber verdienen, zahlt dieser Arbeitgeber auch 60 % der Differenz.

Mutterschaftsgeld vom Bundessozialversicherungsamt

Arbeitskräftedie nicht gesetzlich krankenversichert oder privat krankenversichert sind oder die bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind, erhalten ein reduziertes Mutterschaftsgeld von bis zu 210 EUR vom Bundesversicherungsamt. Das Mutterschaftsgeld können Sie direkt beim Bundesamt für Sozialversicherung beantragen. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und Unterlagen zur Antragstellung finden Sie unter Bundesamtsozialesicherung.de . Der Antrag wird direkt beim Bundesamt für Sozialversicherungen gestellt.

Um Mutterschaftsgeld beziehen zu können, müssen Sie eine Bescheinigung Ihres Arztes oder Ihrer Hebamme über den voraussichtlichen Entbindungstermin vorlegen (Bescheinigung über den mutmaßlichen Tag der Entbindung).

Mutterschaftsgeld für Arbeitslose

Der Höchstbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt 13 Euro. Die Höhe richtet sich nach dem gezahlten Arbeitslosengeld I und II.

Mutterschaftsgeld und Selbständigkeit

Frauen, die einen Betrieb führen und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld, sofern sie auch das sog Krankengeld (Krankengeld). Zahlen sie diese nicht, können sie beim Bundesamt für soziale Sicherheit eine Leistung beantragen.

Mutterschaftsgeld für Frauen, die beim Minijob beschäftigt sind

Frauen, die im „MiniJob“ arbeiten, haben arbeitsrechtlich die gleichen Rechte wie ihre hauptamtlichen Kolleginnen. Diese Frauen sind in den meisten Fällen nicht gesetzlich krankenversichert, sondern durch ihren Ehepartner versichert. Sie erhalten deshalb wie privat versicherte Frauen Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt.

Quelle: Familienportal.de, PolskiObserwator.de

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