Das Gericht in Kassel wies die Klage eines polnischen Unternehmens gegen die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland ab.
Der polnische Name wurde im Urteil nicht genannt Unternehmen. Die Sprecherin des Tribunals teilte PAP mit, dass der Name aus Datenschutzgründen nicht veröffentlicht werde.
Das polnische Unternehmen beschäftigte unter anderem in den Jahren 2005 und 2006 für längere Zeit Mitarbeiter in Deutschland. Das Unternehmen weigerte sich, die deutlich höheren deutschen Beiträge zu zahlen Versicherung und stellte einen Antrag, diesen Fall als Ausnahme zu behandeln. Der Antrag wurde, wie das Gericht feststellte, zu Recht abgelehnt. Der Wunsch, sich durch geringere Sozialausgaben Wettbewerbsvorteile zu verschaffen, sei kein ausreichender Grund für eine Sonderbehandlung des Unternehmens, sagten die Richter.
Das Gericht legte fest, dass die Ablehnung eines Antrags auf Sonderbehandlung einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
In der Urteilsbegründung wurde betont, dass der Erlass auf früheren Rechtsvorschriften beruhte. Seit dem 1. Mai 2010 gilt in der Europäischen Union der Grundsatz, dass Arbeitnehmer grundsätzlich in dem Land versichert sind, in dem sie beschäftigt sind. Im Falle der Entsendung eines Mitarbeiters in ein anderes Land EU Für maximal 24 Monate gelten die Regeln des Herkunftslandes. Die zweijährige Nachfrist gilt nicht, wenn der entsandte Arbeitnehmer einen Kollegen ersetzt, der diese Frist bereits ausgeschöpft hat.
Das Kasseler Tribunal legte fest, dass, unabhängig von allgemeinen Bestimmungen, Länder EU oder die zuständigen Stellen dieser Länder können Vereinbarungen über eine Sonderbehandlung bestimmter Arbeitnehmergruppen treffen.
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