Betreiber „trotzen“ dem deutschen Verbot von Sportwetten in Glücksspielstätten und Casinos

Das Verfassungsgericht des Landes Baden-Württemberg befasst sich mit einem Fall, in dem vier Betreiber ein Verbot des Betriebs von Sportwetten im selben Gebäude „anfechten“. Kasinos und Spielzimmer.

§ 21 Abs. 2 Erster Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verbietet die Durchführung von Sportwetten und Spielbankenbetrieben in derselben Umgebung. Der Vierte Deutsche Glücksspielstaatsvertrag ist im Juli 2021 in Kraft getreten.

Die Beschwerde rügt, dass die Verwaltungsgerichte Betreibern, die Sportwetten im selben Gebäude wie Spielbanken betrieben, bei Erlass des GlüStV und später des § 21 Abs. 2 keinen angemessenen Schutz gewährt hätten.

§ 42 Abs. 1 des LGüG – Baden-Württembergisches Glücksspielgesetz aus dem Jahr 2012 – legt fest, dass Spielstätten mindestens 500 Meter voneinander entfernt sein müssen, gemessen von Haustür zu Tür. Verboten.

Der Fall wird am 21. November 2022 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart verhandelt.

Das Deutsche Glücksspiel- und Sportwetten-Abkommen

Am 1. Juli 2022 ist der Deutsche Spielevertrag in Kraft getreten. Die Maßnahme trug dazu bei, das iGaming-Angebot im Land zu erweitern und alle Arten von Wetten auf Online-Casinospiele und sogar Sportwetten auszuweiten.

Einige Teile des Abkommens erregten damals jedoch Aufmerksamkeit, weil sie als umstritten galten. Spielautomaten haben bisher eine Wettlimit-Beschränkung von 1 € pro Spin, mit einer durchschnittlichen Spin-Geschwindigkeit von 5 Sekunden. Außerdem unterliegen Poker und Online-Slots einer Umsatzsteuer von 5,3 %, was für viele Pokerunternehmen ein hoher Satz ist.

Der Vertrag legte auch Wert darauf, die Schaffung von Richtlinien zur Förderung des verantwortungsbewussten Spielens in Betracht zu ziehen und monatliche finanzielle Limits für alle Spieler festzulegen.

Jannike Feldt

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