Wenn ein Kind krank wird und den Kindergarten oder die Schule nicht besuchen kann, stellt es eine Herausforderung dar, insbesondere wenn der Elternteil berufstätig ist und arbeiten muss. Wer kümmert sich in einem solchen Fall um das Kind und wer trägt die Kosten, die durch die Abwesenheit vom Arbeitsplatz entstehen?
Was ist Kinderkrankengeld?
Kinderkrankengeld ist eine Leistung, die im Krankheitsfall eines Kindes den Lohn ersetzt. Das Geld wird gesetzlich von der Krankenversicherung übernommen. Die offizielle Bezeichnung dieser Leistung lautet Krankengeld für Kinder (§ 45 V Sozialversicherungsgesetzbuch).
Voraussetzung für den Bezug von Kinderkrankengeld ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub zur Betreuung eines erkrankten Kindes gewährt. Nach Gewährung des Urlaubs kann der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Krankenversicherung Kinderkrankengeld beantragen.
Es ist zu beachten, dass diese Leistung nur nach Einreichung eines entsprechenden Antrags und nur für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren verfügbar ist. Wenn das Kind eine Behinderung hat, gibt es keine Altersobergrenze.
Wie beantrage ich Kinderkrankengeld?
Der Antragsprozess für Kinderkrankengeld umfasst mehrere Schritte:
1. Der Arbeitgeber wird über die Erkrankung des Kindes und die Notwendigkeit einer häuslichen Pflege informiert.
2. Der Arzt bestätigt, dass das Kind pflegebedürftig ist und der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Der Arzt stellt ein ärztliches Attest aus, das den Bezug von Krankengeld für das Kind bestätigt.
3. Das Formular 21, das ein ärztliches Attest enthält, wird ausgefüllt und bei der Krankenversicherung eingereicht. Eine Kopie des Formulars wird dem Arbeitgeber auch elektronisch zugesandt.
4. Die Krankenkasse und der Arbeitgeber tauschen die zur Leistungsabwicklung notwendigen Daten aus. Das Kinderkrankengeld wird auf das angegebene Konto überwiesen.
Wer kann Kinderkrankengeld erhalten?
Kinderkrankengeld steht Arbeitnehmern zu, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
– Sie müssen sich krankheitsbedingt um ein Kind kümmern, und das Kind ist tatsächlich krank und braucht Pflege. Der Arbeitnehmer kann nicht arbeiten und erhält vom Arbeitgeber keine Vergütung für die mit dem Kind verbrachten Tage.
– Das Kind und der Arbeitnehmer sind gesetzlich krankenversichert.
– Aufgrund der Schließung einer Betreuungseinrichtung, beispielsweise eines Kindergartens oder einer Schule, ist zum Schutz vor Infektionen eine Kinderbetreuung erforderlich.
Kinderkrankengeld und Minijob
Personen, die im Minijob beschäftigt sind oder bis zu 520 Euro im Monat verdienen, haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Sie haben jedoch Anspruch auf unbezahlten Urlaub gemäß Art. § 45 Abs. 5 SGB V
Kinderkrankengeld und private Krankenversicherung
Sind Arbeitnehmer und Kind privat krankenversichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung gemäß Art. § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Kinderkrankengeldhöhe
Die Höhe des Kinderkrankengeldes ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich und beträgt maximal 112,88 Euro pro Tag. Der endgültige Betrag hängt von der Gehaltszahlungshistorie des Mitarbeiters ab und wird nach folgenden Kriterien berechnet:
– Wenn der Arbeitnehmer in den letzten 12 Kalendermonaten kein Geld für bezahlten Urlaub oder Weihnachtsgeld erhalten hat, beträgt das Kinderkrankengeld 90 % des Nettoausfallbetrags.
– Hat der Arbeitnehmer in den letzten 12 Kalendermonaten Geld für bezahlten Urlaub oder Weihnachtsgeld erhalten, beträgt das Kinderkrankengeld 100 % des Nettoausfallbetrags.
Wie lange wird das Kinderkrankengeld gezahlt?
Eltern haben Anspruch auf Kinderkrankengeld für insgesamt 60 Arbeitstage pro Kind (30 Tage pro Elternteil). Bei mehr als einem Kind in der Familie beträgt die Höchstgrenze 65 Arbeitstage pro Elternteil, also insgesamt maximal 130 Arbeitstage pro Jahr. Es ist wichtig, dass die Krankheitstage der Kinder entsprechend den Arbeitstagen gezählt werden.
Kinderkrankengeld für einen alleinerziehenden Elternteil
Wenn eine alleinstehende Person mehr als ein Kind großzieht, hat sie für 130 Arbeitstage im Jahr Anspruch auf Kinderkrankengeld. Wenn eine alleinstehende Person nur ein Kind betreut, besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld 60 Arbeitstage.
Folgen Sie MyPolacy.de auf Facebook, Instagram, Youtube Und Twitter.
Haben Sie ein Thema, das uns interessieren könnte, oder möchten Sie Informationen mit uns teilen? Schreiben Sie uns eine E-Mail an [email protected].
Zurück zur Startseite von MyPolacy.de
Quelle: elterngeld.de
Foto: Depositphotos.com, Autor: gpointstudio
„Amateur-Popkulturpraktiker. Bier-Evangelist. Entschuldigungsloser Speckfreak. Tvaholic. Leser.“