Die Europäische Kommission hat den polnischen Behörden heute zwei Monate Zeit gegeben, um vor dem Verfassungsgericht zu antworten, wie sie die Probleme lösen wollen. Später kann Brüssel die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens einleiten und den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen, wenn Polen keine zufriedenstellenden Schritte unternommen hat. Geldstrafen können endgültig werden.
Der Haupteinwand der Kommission betrifft die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs vom Juli und Oktober, die darauf abzielten, den Vorrang des EU-Rechts in Polen im Bereich der Justiz zu verweigern. – Wir sind der Ansicht, dass diese Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs die allgemeinen Grundsätze der Autonomie, des Vorrangs, der Wirksamkeit und der einheitlichen Anwendung des EU-Rechts sowie die Bindungswirkung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union verletzen, sagte Kommissar Paolo Gentiloni, der berichtete auf der heutigen Sitzung der Europäischen Kommission. Brüssel erklärt, dass diese Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs gegen Art. 19 des EU-Vertrags, der das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz garantiert. Damit entziehen sie den Polen die volle Garantie ihrer Grundrechte vor polnischen Gerichten.
Darüber hinaus weist die Kommission in dem heute eröffneten Verfahren auf ihre „ernsthaften Zweifel“ an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Verfassungsgerichtshofs hin. Und er ist der Ansicht, dass der Verfassungsgerichtshof „den Anforderungen eines zuvor gesetzlich eingesetzten Gerichts nicht mehr genügt“. Es geht hauptsächlich um das Problem der mangelhaften Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshofs, dh von Präsident Andrzej Duda vereidigte „Doppelgänger“ für die bereits eingenommenen Sitze im Verfassungsgerichtshof, die zum ersten, aber mächtigen Salve in den Rechtsstaatsstreitigkeiten zwischen Brüssel und Polen. Bisher hat sich die Union mit diesem Problem nur im Rahmen des Verfahrens nach Art. 7. die die Kommission im Dezember 2017 auf den Weg gebracht hat.
– Es geht jedoch auch um andere Unregelmäßigkeiten und Mängel, wie die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofs, die ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit der Richter des Verfassungsgerichtshofs aufkommen ließ, teilte die Europäische Kommission heute mit.
Das polnische Verfassungsgericht ist auch ein EU-Gericht, weil es sich auch mit der Auslegung des EU-Rechts befasst und in der Vergangenheit sogar dem EuGH eine Frage zur Vorabentscheidung (zur Mehrwertsteuer auf E-Books) vorgelegt hat. Aus diesem Grund begannen die EU-Institutionen, sich mit ihrer Unabhängigkeit zu befassen.
EuGH: Unabhängigkeit trotz Verfassungsgericht verteidigen
Die polnische Regierung hat im vergangenen Sommer beim EuGH einen Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Anordnung des Einfrierens der Disziplinarkammer gestellt und erklärt, dass ein „neuer Umstand“ eingetreten sei, nämlich das Urteil des Verfassungsgerichts vom Juli, in dem – vereinfacht gesagt – der EuGH hat in Polen kein Recht, einstweilige Maßnahmen im Bereich der Justiz zu verhängen. Dieser Antrag wurde vom Vizepräsidenten des EuGH im Oktober rundweg abgelehnt, und drei Wochen später wurde Polen eine Geldstrafe in Höhe von einer Million Euro pro Tag verhängt, die noch heute verhängt wird, weil es einen Schutz gegen die Disziplinarkammer nicht umgesetzt hatte.
Der EuGH betonte, dass die Organisation der Justiz zwar in die Zuständigkeit der EU-Staaten fällt, sie jedoch dem EU-Erfordernis der Unabhängigkeit der Richter genügen muss, die von den EU-Institutionen gewahrt werden sollten. – Die Tatsache, dass ein nationales Verfassungsgericht feststellt, dass solche Maßnahmen gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines bestimmten Mitgliedstaats verstoßen, beeinflusst die Beurteilung in keiner Weise – teilte der Vizepräsident des EuGH im Oktober mit. Er betonte, dass „nationale Rechtsvorschriften, auch wenn sie verfassungsmäßig sind, die Wirksamkeit des EU-Rechts nicht verletzen dürfen“.
In der Begründung dieser Entscheidung verwies der EuGH auf sein früheres Urteil vom Mai betreffend die Justiz, einschließlich der Klagen des rumänischen Verfassungsgerichts, das gestern (21.12.2021) ein weiteres Urteil des Gerichtshofs der EU in der rumänische Fall. Nun, die 15-köpfige Große Kammer des EuGH hat entschieden, dass es gegen EU-Recht verstößt, solche Urteile des rumänischen Verfassungsgerichts durch rumänische Richter anzuwenden, was – in Verbindung mit nationalen Vorschriften – ein systemisches Risiko der Straflosigkeit birgt. Es geht um die Aufhebung von Korruptionsstrafen oder Machtmissbrauch durch rumänische Honoratioren aufgrund einer Entscheidung des Verfassungsgerichts.
Darüber hinaus hat der EuGH im gestrigen „rumänischen“ Urteil entschieden, dass wegen der Vorrangstellung des EU-Rechts Disziplinarmaßnahmen gegen Richter, die die Auslegung des EuGH entgegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs verwenden, gegen EU-Recht verstoßen.
Karlsruhe auf zensiert
Im Juni dieses Jahres leitete die EU-Kommission ein Verfahren gegen Deutschland wegen Anfechtung des Urteils des EuGH des Verfassungsgerichtshofs in Karlsruhe (es ging um die Geldpolitik der Europäischen Zentralbank) ein. Brüssel hatte dieses Verfahren jedoch bereits Anfang Dezember abgeschlossen, nachdem Berlin politische Zusagen gemacht hatte, eine Wiederholung zu verhindern.
Die Regierung von Angela Merkel versicherte schriftlich, dass sie „die Autorität des EuGH, dessen Urteile rechtskräftig sind, unmissverständlich anerkennt“ und nach ihrer Auffassung „die Rechtmäßigkeit der Handlungen der EU-Institutionen nicht Gegenstand einer Prüfung von Verfassungsbeschwerden vor deutschen Gerichten sein kann, kann aber nur vom EuGH überprüft werden“. Die deutschen Behörden versprachen, den Dialog und die Treffen zwischen EuGH-Richtern und Verfassungsgerichten zu fördern, um das gegenseitige Verständnis ihrer Rolle in der EU-Ordnung zu stärken.
Brüssel erklärt, dass diese Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs gegen Art. 19 des EU-Vertrags, der das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz garantiert
Darüber hinaus hat die Europäische Kommission in ihrem diesjährigen Bericht zur Rechtsstaatlichkeit die französische Regierung daran erinnert, dass sie kürzlich versucht hat, das Urteil des EuGH zu den Regeln der Datenerhebung durch französische Dienste vor dem Conseil d’Etat, dem höchsten Verwaltungsgericht, anzufechten. Obwohl der Conseil d’Etat im April diesem Antrag der Behörden, sich dem EuGH zu widersetzen, nicht nachgekommen ist, behält er sich vereinfacht gesagt eine Überprüfung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs, auch in Sicherheitsfragen, vor.
Polnische Streitigkeiten in Brüssel
Mit der heutigen Entscheidung der Europäischen Kommission beginnt das fünfte rechtsstaatliche Verfahren zur Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen. Drei davon haben bisher zur Niederlage der polnischen Behörden vor dem EuGH geführt (Urteil zu Rentenbereinigungen beim Obersten Gerichtshof, Urteil zur Änderung des Rentenalters im Gesetz über das System der ordentlichen Gerichte, Urteil über das Disziplinarsystem), und der vierte – zum Maulkorbgesetz – ist noch vor dem EuGH anhängig. Im Juli ordnete er im Zusammenhang mit diesem Verfahren eine Sicherheit für die Disziplinarkammer an.
Außerdem hat die Europäische Kommission am 19. November Polen und Ungarn im Rahmen des „Gelds für Rechtsstaatlichkeit“ auf den Prüfstand gestellt und dieses Verfahren mit Briefen nach Warschau und Budapest eingeleitet. Darin wies sie auf den Verdacht schwerwiegender Rechtsstaatlichkeitsmängel hin, die eine ordnungsgemäße Verwaltung der Gelder behindern könnten. Und sie bat um eine Erklärung innerhalb von zwei Monaten. Zu den in dem Schreiben an die polnischen Behörden erwähnten Einwänden gehört der Erlass zweier Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs, die den Vorrang des EU-Rechts verletzen. Die Kommission fragt, wie Polen unter solchen Bedingungen detaillierte Bestimmungen über die Disziplin bei der Mittelverwaltung umsetzen will.
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